Die lauten Sirenen, das Blaulicht und die plötzliche Aufmerksamkeit Aller, in Ihrer unmittelbaren Umgebung. Jeder kennt und sieht Sie, bei Tag und Nacht – ja richtig, die Rede ist von Einsatzfahrzeugen.
Durch den hohen Auffälligkeitsgrad können diese Fahrzeuge viele Verkehrsteilnehmer in Alarmbereitschaft versetzen und so schnell und sicher an den Ort des Geschehens gelangen. Um diesen Effekt hervorzurufen, müssen Einsatzfahrzeuge mit speziellen Aufbauten, Lichtanlagen und Folien ausgerüstet sein.
Besonders im Bereich Feuerwehr, gibt es festgelegte Verordnungen, Richtlinien und Normen die eingehalten werden sollten. In diesem Blog klären wir Sie über die häufigsten Fragen auf.
Wichtigster Grundsatz: Ein Notfallfahrzeug sollte immer sofort erkennbar sein, bei allen Witterungen, zu jeder Tageszeit.
Häufig gestellte Fragen
1.Welche Farben dürfen verwendet werden?
Um den Überblick nicht zu verlieren gibt es bestimmte RAL-Angaben, die bei Feuerwehr Beklebungen verwendet werden dürfen. Die Farbgebung und besondere Kennzeichnung regelt die DIN 14502-3.
Grundfarben:
RAL 3000 (feuerrot)
RAL 3020 (verkehrsrot)
RAL 3024 (leuchtrot)
RAL 3026 (leuchthellrot)
Gut zu wissen: Die Karosserie sollte zu 75% in den Grundfarben und zu 25% in Kontrastfarben ausgeführt sein.
Kontrastfarben:
RAL 1026 (Leuchtgelb)
RAL 1016 (schwefelgelb)
RAL 9010 (reinweiß)
Gut zu wissen: Bei den Feuerwehrfahrzeugen sollten zusätzlich zur Grundfarbe auch Weiße oder Gelbe Kontrastfarben angebracht sein und eine erhöhte Aufmerksamkeit zu erzielen.
DIe Ausführung ist auch in Kombination mit Fluor,- reflektierender Folientypen möglich.
2. Welche gesetzlichen Grundlagen (Verordnungen, Richtlinien oder DIN-Normen) regeln die Anbringung von retroreflektierenden Materialien auf Einsatzfahrzeugen etc.?
- ECE 104 ist die gesetzliche Vorschrift zu den technischen Anforderungen für zugelassene retroreflektierende Markierungsbänder für LKWs und Anhänger in Europa. Manchmal wird auf die Vorschrift 48 verwiesen.
- Die Vorschrift 48 umfasst die Vorgaben für die Vorschrift ECE 104 Markierungen und spezifiziert die Bedingungen für diese, mit anderen Worten setzt es die Fahrzeugtypen fest die darunterfallen, welche Farben verwendet werden dürfen (seitlich und hinten) und welche technischen Aspekte berücksichtigt werden müssen hinsichtlich der Anbringung.
§53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 StVZO
Auszug:
(10) 1. Die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Warnleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, ist zulässig.
2. An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden.
3. Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Quelle: https://www.buzer.de/53_StVZO.htm
§70 Ausnahmen – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Auszug:
(1) Ausnahmen können genehmigen
2.die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder
Quelle: https://www.buzer.de/s1.htm?a=%C2%A770&g=&kurz=StVZO&ag=10146
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze – Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Auszug:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern im Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html
DIN 14502-3 / 03-2022 regelt die Farbgebung und besondere Kennzeichnungen.
Sie gilt für Feuerwehrfahrzeuge nach DIN 1846-1, Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF), andere Feuerwehrfahrzeuge bis zu 2 Tonnen und Feuerwehranhänger (Details siehe Frage 1).
Quelle: https://bks-portal.rlp.de/sites/default/files/og-group/10680/dokumente/2022_Farbgebung-nach-14502-3_2022-03.pdf
3.Die Heckwarnmarkierung in den Farben (Rot/ Gelb) hat keine ECE-Zulassung, sondern läuft unter der Französische Norm TPESC-B 13223. Ist das zulässig?
Die Antwort lautet: JA!
In den Ausnahmegenehmigungen der einzelnen Bundesländer kann man dies nachweisen.
Hier finden Sie die Ausnahmegenehmigungen gemäß §70 StVZO Absatz 1 Punkt 2 bezüglich der Wahrnehmbarkeit von Feuerwehreinsatzfahrzeugen mit reflektierenden/fluoreszierenden Farben und Warnmarkierungen gemäß der DIN 14502-3:
Ausnahmegenehmigung_Baden_würtemberg_02
Ausnahmegenehmigung_Bayern_
Ausnahmegenehmigung_Brandenburg
Ausnahmegenehmigung_Entwurf_Niedersachsen
Ausnahmegenehmigung_Hessen_
Ausnahmegenehmigung_Hessen_Feuerwehr-und-Rettungsdienst
Ausnahmegenehmigung_Hessen_Rettungsdienst_2013
Ausnahmegenehmigung_Mecklenburg-Vorpommern
Ausnahmegenehmigung_NRW_
Ausnahmegenehmigung_NRW_Rettungsdienst
Ausnahmegenehmigung_Rheinland-Pfalz
Ausnahmegenehmigung_Sachsen_Anhalt
Ausnahmegenehmigung_Schleswig-Holstein
Ausnahmegenehmigung_Schleswig-Holstein_Rettungsdienst
Ausnahmegenehmigung_Thueringen(1)
Ausnahmegenehmigung-Saarland
Ausnahmeregelung_Sachsen
Hier gibt´s die Zusammenfassung des letzten Webinars: